Reiserecht - Haftung bei verpassten Flügen aufgrund langer Warteschlangen
Das Oberlandesgericht Celle hat in einem Hinweis- und Beweisbeschluss (Az. 11 U 31/25) klargestellt, dass Reiseveranstalter unter bestimmten Voraussetzungen haften können, wenn Reisende ihren Flug infolge außergewöhnlich langer Wartezeiten beim Check-in oder an der Sicherheitskontrolle verpassen.
Dem Verfahren lag ein Fall zugrunde, in dem ein Ehepaar trotz rechtzeitigen Erscheinens am Flughafen – mehr als zwei Stunden vor Abflug – seinen Flug nicht erreichen konnte. Ursächlich hierfür waren erhebliche Verzögerungen sowohl beim Check-in als auch bei der Sicherheitskontrolle. Nach den Feststellungen des Gerichts dauerte der Check-in rund eine Stunde, die Sicherheitskontrolle weitere 50 Minuten, sodass das Boarding nicht mehr erreicht werden konnte.
Das Gericht stellte fest, dass Reisenden ein Vordrängeln in Warteschlangen nicht zugemutet werden kann. Zudem hätten die Betroffenen ihre Mitwirkungspflichten erfüllt. Maßgeblich sei vielmehr, dass die Organisation der Abfertigungsprozesse unzureichend gewesen sei. Da die ausführende Fluggesellschaft im Rahmen der Pauschalreiseleistung tätig wurde, könne dieses Organisationsverschulden dem Reiseveranstalter zugerechnet werden.
Weitere Infos entnehmen unsere Mitglieder gerne unserem Rundschreiben Nr. 7 vom 14.04.2026.